Art. 1a 32013D0798
Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen, registrieren und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.Mitgliedstaaten, die Artikel gemäß Absatz 1 beschlagnahmen, registrieren und entsorgen, unterrichten den gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden Ausschuss ) binnen 30 Tagen von dieser Entsorgung, wobei sie genaue Angaben zu sämtlichen entsorgten Artikeln und zur Art und Weise, wie diese genau entsorgt wurden, beibringen.