Art. 2a 32013D0798
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die von dem Ausschuss) benannt werden als Personen die und die im Anhang aufgeführt sind.
Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren;
gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) und in Artikel 1 dieses Beschlusses verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder übertragen oder von diesen empfangen haben;
an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen;
an der Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind;
unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;
durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;
die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;
an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Truppen, sowie auf humanitäre Helfer beteiligt sind;
eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat, oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben;
handlungen begehen, die zu insbesondere ethnisch oder religiös motivierter Gewalt aufstacheln und den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, sowie Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben;
an der Planung, Steuerung, Förderung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Angriffe auf medizinisches oder humanitäres Personal;
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss von Fall zu Fall bestimmt, dass
die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist,
eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik und der Stabilität in der Region fördern würde.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 oder 4 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffene Person.