Erwägungsgrund 4 32014D0110
Die Kommission hat sich vergewissert, dass der Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens vom 17. Januar 2013 tatsächlich nur terminologische Anpassungen und geringfügige formale Änderungen derselben Maßnahme beinhaltet, die der Kommission ursprünglich im Jahr 2003 notifiziert worden und von ihr geprüft worden war und zu der die Kommission den in Erwägungsgrund 1 genannten Beschluss gefasst hatte. Dieser Erlass beinhaltet lediglich formale und terminologische Anpassungen der Maßnahme. Insbesondere wird der Titel der Maßnahme neugefasst; im gesamten Wortlaut wird der Begriff „Fernsehen“ durch den Begriff „lineare Fernsehdienste“ ersetzt; geändert wird die Begriffsbestimmung des „Veranstalters“ solcher Dienste, der exklusive Übertragungsrechte in Bezug auf ein Ereignis von erheblicher Bedeutung ausübt (ohne durch diese terminologische Änderung andere als die durch die ursprünglich notifizierte Maßnahme gemeinten Veranstalter zu erfassen); es wird das Recht des Letzteren bekräftigt, solche Ereignisse in einem linearen Dienst zu übertragen, der nicht als frei zugängliches Fernsehen einzustufen ist, sofern ihre wirtschaftliche Nutzung auch Betreibern solcher Dienste angeboten worden ist.