Erwägungsgrund 3 32014D0125
Gemäß der Resolution 2134 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen Maßnahmen zur Anwendung von Reisebeschränkungen und zum Einfrieren von Geldern und Vermögenswerten der Personen oder Einrichtungen ergriffen werden, die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss im Einklang mit den in der Resolution 2134 (2014) genannten Kriterien zu benennen sind.