Erwägungsgrund 3 32021D1764
Gemäß Artikel 204 AEUV sind die Artikel 198 bis 203 AEUV auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll Nr. 34 zum AEUV über die Sonderregelung für Grönland. Gemäß dem Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands sind die Beziehungen zwischen der Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits durch den Beschluss 2014/137/EU geregelt, in dem auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und eine spezifische Partnerschaft und Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/137/EU endete am 31. Dezember 2020.