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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung, dass Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festlegen.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Gemäß dem Beschluss 2014/204/EU des Rates wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung…
Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für…
Über die Teilnahme von Richtern und Beamten des ersuchenden Staates an der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.