Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung, dass Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festlegen.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates steht die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates steht die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von…
Gemäß dem Beschluss 2014/204/EU des Rates wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.