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Um ihren Auftrag erfüllen zu können, sollte die Agentur der Beteiligung von Ländern offen gegenüberstehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden; dies betrifft insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz auf der Grundlage von zwischen diesen Ländern und der Union geschlossenen Vereinbarungen über ihre Beteiligung am EASO an den Tätigkeiten von EASO beteiligen, sollten sich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen und zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur gemäß den in bestehenden oder neuen Vereinbarungen festgelegten Modalitäten und Bedingungen beitragen können. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sollten zu diesem Zweck als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen können.
Art, Umfang und Form der Beteiligung Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz an der Tätigkeit der Agentur sind in einschlägigen Vereinbarungen…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von…
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.