Erwägungsgrund 1 32014D0198
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 2. Juni 2008 die Resolution 1816 (2008) verabschiedet, in der alle Staaten aufgefordert werden, bei der Festlegung der Zuständigkeit sowie bei den Ermittlungen gegen Personen, die für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias verantwortlich sind, und bei ihrer strafrechtlichen Verfolgung zusammenzuarbeiten. Diese Vorgaben wurden in nachfolgenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrates bekräftigt.