Erwägungsgrund 4 32014D0198
Nachdem der Rat am 22. März 2010 einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen erlassen hatte, hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.