Erwägungsgrund 1 32014D0221
Seit dem 22. Januar 2011 ist die Union in der Folge des Beschlusses 2010/48/EG an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gebunden, dessen Bestimmungen inzwischen fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind.