Erwägungsgrund 5 32014D0221
Der Vertrag von Marrakesch liegt ein Jahr lang nach seiner Annahme für jede berechtigte Partei zur Unterzeichnung auf. Er sollte, soweit er Angelegenheiten betrifft, die in die Zuständigkeit der Union fallen, im Namen der Union unterzeichnet werden, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses —