Erwägungsgrund 2 32014D0244
Der Beitrag Neuseelands sollte gemäß der diesbezüglichen Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation vom 11. März 2014 und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union vom 25. März 2014 angenommen werden.
Der Beitrag Neuseelands sollte gemäß der diesbezüglichen Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation vom 11. März 2014 und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union vom 25. März 2014 angenommen werden.