Erwägungsgrund 1 32014D0278
Im Einklang mit dem Beschluss 2013/40/EU des Rates wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 10. Mai 2010 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet.