Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/283/EU)
Das Nagoya-Protokoll sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 6 32014D0283
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