Erwägungsgrund 3 32014D0295
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte gemäß Artikel 486 des Abkommens, der die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vorsieht, teilweise vorläufig angewandt werden bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.