Erwägungsgrund 2 32014D0318
Gemäß dem Beschluss 2013/263/EU des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „Abkommen“) am 4. Juni 2013 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.