Erwägungsgrund 1 32014D0323
Der Beschluss 2010/371/EU des Rates wurde angenommen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente verletzt worden waren.
Der Beschluss 2010/371/EU des Rates wurde angenommen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente verletzt worden waren.