Erwägungsgrund 3 32014D0327
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt, indem auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C (RID) des COTIF-Übereinkommens) verwiesen wird. Ferner heißt es in Artikel 4 dieser Richtlinie: „Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR, RID und ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.“ Die Union hat damit ihre Zuständigkeit in dieser Sache ausgeübt.