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Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Missionsleiter ist der Vertreter der Mission. Der Missionsleiter kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.“
Absatz 5 wird gestrichen.
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Rechtsvereinbarungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EULEX KOSOVO die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Projektzelle (1) Die EULEX KOSOVO verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EULEX KOSOVO hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu koordinieren, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein. (2) Die EULEX KOSOVO ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt (3) Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird.“
im Finanzbogen zu der vorliegenden Gemeinsamen Aktion vorgesehen ist oder
im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die EULEX KOSOVO schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EULEX KOSOVO bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EULEX KOSOVO bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 20 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2016.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.