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Der Beschluss (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. ‚Eigenmittelbeschluss‘: a) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung eines Instruments als Instrument des harten Kernkapitals, b) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung eines Instruments als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, c) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne oder d) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Eigenmittelverringerung. Im Sinne dieses Beschlusses ist unter Eigenmittelbeschluss auch die Stellungnahme der EZB im Rahmen der Rücksprache mit einer Abwicklungsbehörde zur Verringerung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu verstehen.“
Folgende Nummern 16, 17 und 18 werden angefügt: „16. ‚bedeutende beaufsichtigte Gruppe‘ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17).
‚vorherige allgemeine Erlaubnis‘ eine allgemeine Erlaubnis für jede der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen zur Verringerung von Eigenmitteln, die gemäß Artikel 78 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erteilt wird.
‚Relevanz‘ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
Die Überschrift von Artikel 3 erhält folgende Fassung: „ Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals “
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Überschrift von Artikel 4 erhält folgende Fassung: „ Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals “
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „ Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel “
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Eigenmittel nach der Verringerung die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierte kombinierte Kapitalpufferanforderung und die im zuletzt verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge während eines Zeitraums von mindestens drei Geschäftsjahren nach dem Zeitpunkt der Durchführung weiterhin übersteigen werden; und“
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Auswirkungen der Verringerung auf die harte Kernkapital-, die Kernkapital- und die Gesamtkapitalquote auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist, auf Einzelinstitutsebene eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, weniger als 100 Basispunkte betragen. Sofern die Verringerung der Deckung bestehender Verluste oder Negativrücklagen dient und solch eine Verringerung keine Auswirkung auf die Höhe der Eigenmittel hat, gilt das Kriterium der Schwelle von 100 Basispunkten als erfüllt.“
Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) Beschlüsse zur Erteilung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Beschlüsse zur Erteilung einer Genehmigung für einen im Voraus festgelegten Betrag gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 241/2014 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind oder es sich um eine Verlängerung eines bestehenden Beschlusses handelt, der für den gleichen oder einen niedrigeren im Voraus festgelegten Rückkaufsbetrag gewährt wird.
Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a) Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Eigenmittelverringerung können im Wege eines delegierten Beschlusses aufgehoben werden, falls die Aufhebung auf Antrag des Adressaten des Beschlusses erfolgt.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital (1) Beschlüsse gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses, darunter solche, welche die Anforderung des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) nicht erfüllen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: (2) Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“
Die Anforderung der Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) eingehalten.
Das Institut hat nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden vom Gewinnbetrag gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) bzw. unter den Voraussetzungen des Buchstabens c abgezogen wurden.
Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, welche die Institute vom Zwischen- oder Jahresendgewinn abzuziehen haben, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 bestimmt oder in den in Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) genannten Fällen wurde ein höherer Betrag abgezogen, der gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels berechnet wurde.
Der folgende Artikel 5b wird eingefügt: Kriterien für die Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen von Rücksprachen mit einer Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (1) Wird Rücksprache mit der EZB gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr durch eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen solcher Rücksprachen im Wege der übertragenen Beschlussfassung zu erlassen, sofern nicht die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind. (2) Stimmt die EZB gänzlich oder zum Teil nicht mit der Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Angelegenheit überein, zu der mit der EZB Rücksprache gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt wurde, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB nicht im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen.“
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