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Jeder betroffene Mitgliedstaat ernennt anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis. Abweichend vom ersten Unterabsatz hiervon können die Mitgliedstaaten, die zur Ernennung von Städten zum Tragen des Titels im Jahr 2020 berechtigt sind, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen im Auswahlbericht der Jury eine Stadt, die den Titel im jeweiligen Jahr trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr von der Ernennung in Kenntnis.
Den Ernennungen nach den Absätzen 1 und 2 wird eine Begründung beigefügt, die sich auf die Berichte der Jury stützt.
Bezieht eine Stadt die umliegenden Regionen ein, so gilt die Ernennung für die Stadt.
Binnen zwei Monaten nach der Notifizierung der Ernennung veröffentlicht die Kommission die Liste der zu „Kulturhauptstädten Europas“ ernannten Städte im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C.
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