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Die Jury sorgt für das Monitoring der Vorbereitungen auf das Veranstaltungsjahr in den ernannten Städten und unterstützt und berät die Städte ab ihrer Ernennung bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres.
Zu diesem Zweck beruft die Kommission folgende drei Monitoring-Besprechungen ein, an denen die Jury und die ernannten Städte nach folgendem Zeitplan teilnehmen: Der betreffende Mitgliedstaat, der betreffende EFTA-/EWR-Staat, das betreffende Kandidatenland oder das betreffende potenzielle Kandidatenland können einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden. Die ernannten Städte übermitteln der Kommission sechs Wochen vor der jeweiligen Monitoring-Besprechung ihren Fortschrittsbericht. Während der Monitoring-Besprechungen nimmt die Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen vor und berät die ernannten Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Kulturprogramms und einer wirksamen Strategie zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie jeglichen vorhergehenden Monitoringberichten gemäß Absatz 3 besondere Aufmerksamkeit.
drei Jahre vor dem Veranstaltungsjahr,
achtzehn Monate vor dem Veranstaltungsjahr,
zwei Monate vor dem Veranstaltungsjahr.
Nach jeder Monitoring-Besprechung veröffentlicht die Jury einen Monitoringbericht über den Stand der Vorbereitungen und die zu unternehmenden Schritte. Die Jury übermittelt ihre Monitoringberichte der Kommission, den ernannten Städten und deren Mitgliedstaaten sowie den ernannten Städten und dem betreffenden EFTA-/EWR-Staat, dem betreffenden Kandidatenland oder dem betreffenden potenziellen Kandidatenland.
Zusätzlich zu den Monitoringbesprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche der Jury in den ernannten Städten organisieren.
Die Kommission stellt bis zum 7. Juni 2023 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung auf. In…
Die Kommission erstellt bis zum 2. Juli 2023 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, der Ergebnisse und der Wirkung dieser Verordnung.
Die Kommission erstellt bis zum 2. Juli 2023 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, der Ergebnisse und der Wirkung dieser Verordnung.
Die Kommission legt bis zum 1. Februar 2020 ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie fest. In…
Bei der organisatorischen Vorbereitung der in Absatz 2 genannten Überwachungsbesuche übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.