Erwägungsgrund 19 32019L1153
In Anbetracht der Sensibilität der Finanzdaten, die von den zentralen Meldestellen analysiert werden sollten, und der erforderlichen Datenschutzmaßnahmen sollten in dieser Richtlinie ausdrücklich Art und Umfang der Informationen festgelegt werden, die zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und den benannten zuständigen Behörden sowie zwischen den benannten zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Diese Richtlinie sollte die derzeit geltenden Methoden der Datenerhebung nicht ändern. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch beschließen können, den Umfang der Finanz- und Bankkontoinformationen, die zwischen den zentralen Meldestellen und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, auszuweiten. Auch sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen können, dass die benannten zuständigen Behörden zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung anderer Straftaten als schwerer Straftaten leichter auf Finanz- und Bankkontoinformationen zugreifen können. Diese Richtlinie sollte nicht von den geltenden Datenschutzvorschriften abweichen.