Art. 2 32014D0481
(1)
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Gemeinsamen Rates Cariforum–EU und Organisationen der Zivilgesellschaft, die nach Artikel 1 von der Europäischen Union bzw. den Cariforum-Staaten ausgewählt wurden, zusammen.
(2)
Der Gemeinsame Rat Cariforum–EU kann die Liste der Mitglieder bei Bedarf ändern.
(3)
Vakante Stellen im Ausschuss machen weder dessen Zusammensetzung ungültig noch beschneiden sie das Handlungsrecht der übrigen Mitglieder.
(4)
Die Mehrheit der von der Europäischen Union bestimmten Mitglieder und die Mehrheit der von den CARIFORUM-Staaten bestimmten Mitglieder bilden das Quorum des Ausschusses.