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Angesichts der Tatsache, dass Japan seine Absicht bekräftigt hat, die Anwendungsbestimmungen der Betriebssicherheitsklausel gemäß Ziffer 4 zu Anhang 2 und Ziffer 3 Buchstabe a zu Japans Anhang 3 von Anlage I erheblich zu überarbeiten und transparente und nichtdiskriminierende Beschaffungspraktiken durch die drei Eisenbahnunternehmen zu fördern, sollte die Union ihren Einwand gegen die Streichung dieser Unternehmen aus der Liste zurücknehmen.
Im Rahmen der Vorstudie für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan sowie vor dem Hintergrund der Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen…
Da Bedenken geäußert wurden, erhob die Union am 1. Oktober 2001 gemäß Artikel XXIV Nummer 6 Buchstabe b des GPA von 1994 einen Einwand gegen die von Japan…
Während der Überarbeitung des GPA von 1994 wurde dem Einwand der Union Rechnung getragen. Japan nahm die drei Eisenbahnunternehmen nicht in Japans Anhang 3 von…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union den…
Am 29. August 2001 wurde den Vertragsparteien des GPA die Mitteilung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 Buchstabe b des WTO-Übereinkommens über das öffentliche…
Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und nützlich und sollten daher von der Union unterstützt werden. Zwei vorgeschlagene Änderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.