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Im Rahmen der Vorstudie für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan sowie vor dem Hintergrund der Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen in Bezug auf dieses Abkommen erklärte sich die Union bereit, ihren Einwand gegen die Streichung der drei Eisenbahnunternehmen aus der Liste entsprechend dem im Fahrplan für den Schienen- und Stadtverkehr niedergelegten Konzept des Rates sowie unbeschadet einer Bewertung des Wettbewerbsniveaus auf dem japanischen Schienenverkehrsmarkt zurückzunehmen.
Angesichts der Tatsache, dass Japan seine Absicht bekräftigt hat, die Anwendungsbestimmungen der Betriebssicherheitsklausel gemäß Ziffer 4 zu Anhang 2 und…
Da Bedenken geäußert wurden, erhob die Union am 1. Oktober 2001 gemäß Artikel XXIV Nummer 6 Buchstabe b des GPA von 1994 einen Einwand gegen die von Japan…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union den…
Während der Überarbeitung des GPA von 1994 wurde dem Einwand der Union Rechnung getragen. Japan nahm die drei Eisenbahnunternehmen nicht in Japans Anhang 3 von…
Am 29. August 2001 wurde den Vertragsparteien des GPA die Mitteilung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 Buchstabe b des WTO-Übereinkommens über das öffentliche…
Die Rücknahme dieses Einwandes erfolgt unbeschadet des Standpunkts der Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beschluss über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.