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Während der Überarbeitung des GPA von 1994 wurde dem Einwand der Union Rechnung getragen. Japan nahm die drei Eisenbahnunternehmen nicht in Japans Anhang 3 von Anlage I auf, sondern fügte einen Vermerk ein, wonach die Eisenbahnunternehmen solange als in Japans Anhang 3 aufgeführt gelten, bis die Union ihren Einwand gegen die Streichung der Unternehmen aus der Liste zurücknimmt.
Soweit sie durch die Anhänge 3, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie die anderen internationalen für die…
Da Bedenken geäußert wurden, erhob die Union am 1. Oktober 2001 gemäß Artikel XXIV Nummer 6 Buchstabe b des GPA von 1994 einen Einwand gegen die von Japan…
Am 29. August 2001 wurde den Vertragsparteien des GPA die Mitteilung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 Buchstabe b des WTO-Übereinkommens über das öffentliche…
Angesichts der Tatsache, dass Japan seine Absicht bekräftigt hat, die Anwendungsbestimmungen der Betriebssicherheitsklausel gemäß Ziffer 4 zu Anhang 2 und…
Im Rahmen der Vorstudie für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan sowie vor dem Hintergrund der Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.