Erwägungsgrund 1 32014D0741
Am 29. August 2001 wurde den Vertragsparteien des GPA die Mitteilung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 Buchstabe b des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA von 1994“) über die Streichung der Unternehmen East Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und West Japan Railway Company (im Folgenden „drei Eisenbahnunternehmen“) aus Japans Anhang 3 von Anlage I übermittelt.