Erwägungsgrund 2 32014D0794
Gemäß Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird dieses durch den Beschluss 2011/265/EU des Rates (im Folgenden „Beschluss“) seit 1. Juli 2011 bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss teilweise vorläufig angewandt.