Beschluss des Rates vom 7. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Aufstellung einer Liste von 15 Schiedsrichtern zu vertretenden Standpunkt (2014/794/EU)
Gemäß Artikel 6 des Beschlusses wird der Standpunkt, der von der Union im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) bei Entscheidungen mit Rechtswirkung zu vertreten ist, vom Rat in Übereinstimmung mit dem Vertrag festgelegt.
Erwägungsgrund 3 32014D0794
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