Erwägungsgrund 1 32014D0835
Der Rat hat am 10. Juli 2001 den Vorsitz ermächtigt, mit Unterstützung der Kommission auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Übereinkommen mit Norwegen und Island über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auszuhandeln. Diese Ermächtigung wurde durch den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 geändert. Der Vorsitz hat mit Unterstützung der Kommission ein Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen ausgehandelt.