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Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 2 des Beschlusses 2014/836/EU festgelegten Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen, sollte es als unmittelbare finanzielle Folge, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergibt, dass es sich nicht mehr an den Prüm-Beschlüssen beteiligt, die tatsächlich von der Kommission als Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union zur Durchführung dieser Beschlüsse ausgezahlten Betrag zurückerstatten.
Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 2 des Beschlusses 2014/836/EU festgelegten Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den…
Die Bestimmungen über die finanziellen Konsequenzen einer Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen werden im Beschluss…
Falls das Vereinigte Königreich dem Rat nicht binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte, legt…
Da das Vereinigte Königreich dem Rat nicht mitgeteilt hat, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates und am Rahmenbeschluss…
Antworten die Begünstigten innerhalb der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels nicht oder werden ihre Bemerkungen als unzureichend betrachtet, so kürzt oder…
Sollte die oben genannte Durchführbarkeitsstudie zu einem positiven Ergebnis führen, sollte das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2015 darüber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.