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Ziel dieser Erklärung, mit der bestimmte Arten von Versicherungsverträgen vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden, ist es, bestimmte Versicherungsnehmer, Versicherte und Begünstigte zu schützen, die nach internem Unionsrecht besonderen Schutz genießen. (1) Die Europäische Union erklärt nach Artikel 21 des Übereinkommens, dass sie mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Fälle das Übereinkommen nicht auf Versicherungsverträge anwenden wird. (2) Die Europäische Union wird das Übereinkommen in den folgenden Fällen auf Versicherungsverträge anwenden: a) bei dem Vertrag handelt es sich um einen Rückversicherungsvertrag; b) die Gerichtsstandsvereinbarung wird nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen; c) die Gerichtsstandsvereinbarung wird unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, geschlossen und diese Vereinbarung begründet die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist; d) die Gerichtsstandsvereinbarung betrifft einen Versicherungsvertrag, der eines oder mehrere der folgenden als Großrisiken geltenden Risiken deckt: i) Schäden aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind, a) an Seeschiffen, an Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder an Fluss-, Kanal- und Binnenseeschiffen, b) an Luftfahrzeugen, c) an Schienenfahrzeugen; · ii) Schäden an Transportgütern oder Gepäck, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel, iii) Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck aus der Verwendung oder dem Betrieb von a) Seeschiffen, Anlagen oder Schiffen gemäß Ziffer i Buchstabe a, b) Luftfahrzeugen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind, c) Schienenfahrzeugen; · iv) Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck, für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung oder Reisegepäck im Sinne von Ziffer ii verursacht werden; v) finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen im Sinne von Ziffer i, insbesondere Fracht- oder Charterverlust; vi) irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Ziffern i bis v genannten Risiken in Zusammenhang steht; vii) Kredit- und Kautionsrisiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht; viii) weitere Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Geschäftstätigkeit einer Größenordnung ausübt, die die Obergrenzen von mindestens zwei der nachstehenden Kriterien überschreitet: a) eine Bilanzsumme von 6,2 Mio. EUR; b) einen Nettoumsatz von 12,8 Mio. EUR; c) eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250 Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres. · · ·
„ANHANG I Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der…
Die Union sollte bei Genehmigung des Übereinkommens zudem eine Erklärung nach Artikel 21 abgeben, mit der — vorbehaltlich bestimmter klar definierter Ausnahmen…
Die Europäische Union gibt die folgende einseitige Erklärung ab: „Die Europäische Union erklärt, dass sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unter…
Das am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossene Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (im Folgenden…
Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (im Folgenden „Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt .
„ANHANG I TEIL A DIE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN 1. Die Anwendung des Kapitels III auf die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt vorbehaltlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.