Erwägungsgrund 4 32014D0887
Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Unionsrecht in Bezug auf die Gerichtsstandswahl der Vertragsparteien sowie in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung der daraus resultierenden gerichtlichen Entscheidungen, vor allem die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates, die ab dem 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt wird.