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Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Unionsrecht in Bezug auf die Gerichtsstandswahl der Vertragsparteien sowie in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung der daraus resultierenden gerichtlichen Entscheidungen, vor allem die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates , die ab dem 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt wird.
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 hat die Union der Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Union den Boden geebnet, indem die Kohärenz…
Das Übereinkommen fällt in die Außenkompetenz der Union, soweit seine Bestimmungen die in einigen Bestimmungen des Unionsrechts niedergelegten Vorschriften…
In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die…
Einige der Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates , die ab 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.