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Mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 hat die Union der Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Union den Boden geebnet, indem die Kohärenz zwischen den Vorschriften der Union über die Wahl des Gerichtsstands in Zivil- und Handelssachen und den Vorschriften des Übereinkommens gewährleistet wird.
Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Unionsrecht in Bezug auf die Gerichtsstandswahl der Vertragsparteien sowie in Bezug auf die Anerkennung und…
Die Union hat die Verpflichtungen des Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt.
Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments…
Da die Europäische Union Vertragspartei des Übereinkommens von 2001 ist und die Unterzeichnung des Übereinkommens sowie die Hinterlegung ihrer Urkunde für die…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die…
In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.