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Burkina Faso, Mali und Nigeria haben den Vertrag über den Waffenhandel ratifiziert, ebenso wie 23 Mitgliedstaaten, während Mauretanien, Niger und Tschad ihn unterzeichnet haben. Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über den Waffenhandel sieht vor, dass bei der Durchführung dieses Vertrags sich jeder Vertragsstaat um Unterstützung, einschließlich rechtlicher Unterstützung oder Hilfe bei der Gesetzgebung, Hilfe beim Aufbau institutioneller Kapazitäten sowie technischer, materieller oder finanzieller Hilfe, bemühen kann. Zu dieser Unterstützung kann Folgendes gehören: Lagerhaltung, Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme, Mustergesetze und wirksame Durchführungsverfahren. Jeder Vertragsstaat, der dazu in der Lage ist, leistet diese Unterstützung auf Ersuchen.
Burkina Faso, Mali, Mauretanien und Nigeria sind Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen,…
Da somit eine Abstimmung mit Unterstützungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle, die in anderen maßgeblichen Bereichen durchgeführt werden,…
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006 die förmliche Aufnahme des Prozesses zur Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen…
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006 die förmliche Aufnahme des Prozesses zur Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen…
Um ein rasches Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel und seine zügige Durchführung zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden…
Um den Vertrag über den Waffenhandel zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen: — Unterstützung des erfolgreichen Abschlusses der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.