Erwägungsgrund 3 32014D0933
Die Investitionsverbote dieses Beschlusses und die Beschränkungen des Handels mit Waren und Technologien zur Nutzung in bestimmten Sektoren auf der Krim oder in Sewastopol sollten für Einrichtungen gelten, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung auf der Krim oder in Sewastopol haben, für deren Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen unter ihrer Kontrolle auf der Krim oder in Sewastopol sowie für Zweigniederlassungen und andere Einrichtungen, die auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind.