Erwägungsgrund 4 32014D0933
Außerdem sollte der Handel mit Waren und Technologien zur Nutzung in bestimmten Sektoren auf der Krim oder in Sewastopol beschränkt werden. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte der Verwendungsort von Waren und Technologien auf der Grundlage einer Bewertung objektiver Elemente festgestellt werden, u. a., jedoch ohne Beschränkung darauf, des Bestimmungsortes der Lieferung, der Postleitzahl des Lieferortes, jeglicher Angaben zum Verbrauchsort und vom Importeur dokumentierter Angaben. Der Begriff „Verwendungsort“ sollte für Waren und Technologien gelten, die dauerhaft auf der Krim oder in Sewastopol genutzt werden.