Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (2014/953/EU)
Damit Schweizer Rechtspersonen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ — insbesondere Aufforderungen zur Vorlage von Maßnahmen gemäß dem Einzelziel „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ —, deren Frist im letzten Quartal 2014 abläuft, wie Rechtspersonen eines assoziierten Staates behandelt werden, sollte das Abkommen ab 15. September 2014 vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 4 32014D0953
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