Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (2014/954/Euratom)
Damit Schweizer Rechtspersonen im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Kernspaltung im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft in Ergänzung von „Horizont 2020“, deren Frist im letzten Quartal des Jahres 2014 abläuft, wie Rechtspersonen eines assoziierten Staates behandelt werden können, sollte das Abkommen ab 15. September 2014 vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 6 32014D0954
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