Erwägungsgrund 2 32014D0096
Als Zeichen des fortgesetzten Engagements der Union für den politischen Prozess im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens beschloss der Rat am 7. August 2012 mit dem Beschluss 2012/470/EU, die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU zu verlängern und die Anwendung der geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen. Am 9. August 2013 entschied der Rat mit dem Beschluss 2013/428/EU, die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU bis zum 20. Februar 2014 zu verlängern und die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen gleichzeitig aufrechtzuerhalten.