Erwägungsgrund 2 32015D1025
Am 21. Juni 2013 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Malta mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2014 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.