Erwägungsgrund 2 32015D1157
Gemäß Artikel 301 AEUV beschließt der Rat über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. Der Ausschuss hat höchstens 350 Mitglieder.
Gemäß Artikel 301 AEUV beschließt der Rat über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. Der Ausschuss hat höchstens 350 Mitglieder.