Erwägungsgrund 4 32015D1157
Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um eine Übergangsregelung, da er zur Klärung einer speziellen rechtlichen Frage angenommen wird, nämlich der Diskrepanz zwischen der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist, und der in Artikel 301 des AEUV festgelegten Höchstzahl von Mitgliedern.