Erwägungsgrund 2 32015D1293
Das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 24. Januar 2001 vom Europarat angenommen und ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.