Art. 4 32015D1321
(1)
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2)
Frankreich stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifizierung umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
Frankreich stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifizierung umgesetzt wird.