Art. 5 32015D1321
Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung folgende Informationen:
Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen);
ausführliche Beschreibung der bereits getroffenen und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;
Schriftstücke, mit denen der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde.
Frankreich unterrichtet die Kommission über den Stand der Durchführung seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf einfache Aufforderung der Kommission teilt Frankreich mit, welche Maßnahmen es bereits getroffen hat bzw. plant, um diese Entscheidung umzusetzen, und in welcher Höhe der Begünstigte bereits Beihilfe und Zinsen zurückgezahlt hat.