Erwägungsgrund 6 32015D1336
Die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats sieht vor, dass die in den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) verhängten Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung finden auf die Tätigkeiten der am JCPOA beteiligten Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätigen UN-Mitgliedstaaten,die in direktem Zusammenhang stehen mit der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope, der Ausfuhr von angereichertem Uran Irans in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.